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Das Autofahren ist eine sehr komplexe Tätigkeit, die dem Gehirn viel Aufmerksamkeit abverlangt. Um sicher am Straßenverkehr teilzunehmen und weder sich noch andere Menschen zu gefährden, sind physische, psychische und kognitive Fähigkeiten erforderlich. In diesem Video erläutern wir Ihnen, was Sie beachten müssen, um nach dem Schlaganfall wieder Autofahren zu können.


Die vielfältigen Beeinträchtigungen, die infolge eines Schlaganfalls auftreten können, können letztlich dazu führen, dass die Fahreignung für eine gewisse Zeit nach dem Schlaganfall oder auch auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Die Beurteilung der Fahrtauglichkeit eines betroffenen Patienten kann immer nur individuell erfolgen. Grundlage für die Beurteilung sind festgelegte Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Die Fahrtauglichkeit kann im Rahmen einer qualifizierten neuropsychologischen und verkehrsmedizinischen Begutachtung beurteilt werden. Auch die technischen Überwachungsvereine (TÜV) bieten Prüfungen der Fahreignung an.

Lenkraddrehknauf für rechtshändige Bedienung.

Es wird davon ausgegangen, dass die Fahrtauglichkeit nach einem Schlaganfall vorübergehend oder dauerhaft nicht gegeben ist. Entsprechende Karenzzeiten hängen von der Schwere und Prognose ab; auf das individuelle ärztliche Fahrverbot wird in der Regel im Entlassungsbrief hingewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde erhält keine Meldung darüber, dass jemand eine Gehirnverletzung bzw. einen Schlaganfall erlitten hat.

Der Führerschein muss also nicht abgegeben werden!

Wer nach Ablauf dieser Frist dann wieder Autofahren möchte, muss nachweisen können, dass er seine Vorsorgepflicht erfüllt hat und in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ein Nachweis über die Fahrtauglichkeit ist z. B. dann notwendig, wenn nach einer Anzeige, einer Verkehrskontrolle oder einem Unfall Nachforschungen über den Gesundheitszustand angestellt werden.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um wieder risikolos am Straßenverkehr teilnehmen zu können muss unbedingt Folgendes beachtet werden:

  • Die vom Arzt/der Klinik gesetzte Frist zum Verzicht des Autofahrens sollte unbedingt eingehalten werden.
  • Der Gesundheitszustand muss sich stabilisiert haben.
  • Es dürfen keine fahrrelevanten körperlichen oder psychischen Einschränkungen mehr bestehen.
  • Für einen erneuten Schlaganfall darf keine erhöhte Rückfallgefahr bestehen, d. h., verordnete Medikamente müssen regelmäßig eingenommen und der regelmäßige Gesundheitscheck beim Arzt durchgeführt werden. Außerdem sollten die Risikofaktoren reduziert werden, die einen Schlaganfall begünstigen können.

Hinweis:

Diese Bedingungen gelten für die private Nutzung eines Kfz. Der Nachweis über die Fahreignung kann von dem Betroffenen entweder anhand einer nichtamtlichen oder einer amtlichen Bescheinigung erbracht werden. Berufskraftfahrer (z. B. Busfahrer, Lkw-Fahrer, Taxi-Fahrer) dürfen ihren Beruf nach einem Schlaganfall dauerhaft nicht mehr ausüben.


Verfahren für die Nichtamtliche Bescheinigung der Fahreignung

Dieses Verfahren dient der „Beweissammlung“, um im Schadensfall sowohl die eigene Fahrtauglichkeit als auch die Erfüllung der Vorsorgepflicht nachweisen zu können. Es eignet sich für Patienten, die nach ihrem Schlaganfall keine sicht- und spürbaren Einschränkungen haben und für die keine Fahrzeuganpassung notwendig ist, die in den Fahrzeugschein eingetragen werden muss (z. B. Lenkraddrehknauf).

Eines oder mehrere der folgenden vier Dokumente können die Fahreignung bestätigen:

  • Attest des Haus- oder Facharztes, dass der Zustand nach der Erkrankung stabil ist und die Voraussetzungen für das Führen eines Kfz ohne erhebliche Rückfallgefahr gegeben sind
    und/oder
  • Untersuchung der Fahreignung durch einen klinischen Neuropsychologen
    und/oder
  • Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation
    und/oder
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) durch eine amtlich anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle (z. B. TÜV)

Zusätzlich kann ein augenärztliches Gutachten zur Bescheinigung eines intakten Sehvermögens sowie eines ausreichenden Gesichtsfeldes vom Arzt angeordnet werden. Außerdem kann es sinnvoll sein, mittels Probefahrt mit einem Fahrlehrer die Sicherheit im Straßenverkehr zu überprüfen.

Hinweis:

Eine finale Rechtssicherheit ist bei den genannten Verfahren der nichtamtlichen Bescheinigungen nicht gewährleistet. Fällt das Ergebnis eines Gutachtens über die Fahrtauglichkeit negativ aus, sollte das Autofahren nicht einfach wieder aufgenommen werden, auch wenn die Führerscheinbehörde keine Kenntnis von dem Ergebnis des Gutachtens erhält. Bei ausdrücklicher ärztlicher Information des Patienten und Dokumentation der nicht gegebenen Fahrtauglichkeit kann im Falle eines Unfalls dann sogar der Versicherungsschutz aufgehoben und der Betroffene persönlich belangt werden.


    Verfahren für die Amtliche Bescheinigung der Fahreignung

    Die amtliche Bescheinigung der Fahreignung kann nur über die Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden und ist rechtsverbindlich. Wenn durch körperliche Einschränkungen (z. B. Lähmung von Arm oder Bein) das Führen eines Kfz eingeschränkt ist, sind in der Regel spezielle Umbauten am Fahrzeug nötig, die dann im Fahrzeugschein vermerkt werden müssen.

    Hinweis:

    Die amtliche Bestätigung ist rechtssicher und kann im Nachhinein nicht infrage gestellt werden; auch nicht im Schadensfall.

      Diese Schritte sind notwendig:

      • Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens von einem Neurologen mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation (nicht der behandelnde Neurologe) oder Erstellung eines Privatgutachtens durch eine amtlich anerkannte medizinische Untersuchungsstelle (z. B. TÜV).
      • Erstellung eines technischen Gutachtens: Ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer (aaSoP) überprüft die für sicheres Fahren notwendigen Funktionen und legt die erforderlichen Umbaumaßnahmen fest.
      • Information der Führerscheinstelle und Vorlage des fachärztlichen Gutachtens (nicht älter als sechs Monate). Die Fahrerlaubnisbehörde kann an dieser Stelle weitere Überprüfungen anordnen, z. B. eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
      • In speziellen Kfz-Betrieben können die Anpassungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Im Anschluss müssen die Umbauten vom TÜV oder der DEKRA abgenommen und in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Der Hinweis auf die Umrüstung wird von der Fahrerlaubnisbehörde mittels Schlüsselzahlen im Führerschein vermerkt. Das hat zur Folge, dass der Patient nur noch Kraftfahrzeuge mit entsprechenden Umbauten fahren darf. Im Falle einer technischen Umrüstung kann eine Fahrprobe angesetzt werden, weshalb es empfehlenswert ist, vorab bei einer Fahrschule mit entsprechend umgebauten Fahrzeugen einige Fahrstunden zu nehmen.

      Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Fahrerlaubnis unter Auflagen zu erteilen, etwa regelmäßige Vorlage ärztlicher Atteste, Streckenbegrenzungen, Verbot von Nachtfahrten, etc.

      Hinweis:

      Es ist sinnvoll, die erforderlichen Gutachten in jedem Fall vor der Information der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einzuholen. Somit kann man ausschließen, die ggf. von der Behörde gesetzten Fristen nicht einhalten zu können. Verstrichene Fristen könnten dann zum Entzug des Führerscheins führen.


        Wer trägt die Kosten?

        Alle anfallenden Kosten und Gebühren müssen von dem Betroffenen selbst getragen werden. Erwerbstätige können jedoch Kostenübernahmen oder Zuschüsse beantragen (z. B. bei der Bundesagentur für Arbeit, der Berufsgenossenschaft oder der Deutschen Rentenversicherung).

        Hinweis:

        Wer die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, verliert gleichzeitig den Anspruch auf eine Wertmarke für den ÖPNV und die Bahn.